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Seit dem 1. Januar 2004 gilt eine neue attraktive Einspeisevergütung. Diese Einspeisevergütung beinhaltet, dass Sie für die Energie (in kWh), die Sie mit der Solarstromanlage erzeugen, von Ihrem Energieversorgungsunternehmen (EVU) eine höhere Vergütung bekommen als Sie normalerweise für Ihren Strom bezahlen. Diese Einspeisevergütung ist gesetzlich geregelt, folglich ist ihr EVU zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet. Eine Voraussetzung ist natürlich, dass die Solaranlage vorschriftsmäßig an das Elektrizitätsnetz angeschlossen wird. Zum 1.1.2010 hat sich das Erneuerbare Energien Gesetz geändert.
Aktualisiertes ErneuerbareEnergienGesetz EEG 01-01-2010
Änderung des EEG zum 01.07.2010
Laut einer Pressemetteilung vom 03.03.2010 Nr. 028/10 vom Bundesumweltministerium ist der Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des EEG beschlossen :
Kabinett stimmt neuer Vergütung für Solarstrom zu
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, einen dynamischen Ausbau der Solarenergie bei gleichzeitig sinkenden Vergütungen und damit Kosten sicherzustellen. Die Formulierungshilfe wird nun von den Regierungsfraktionen in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Die Maßnahmen des Entwurfs im Überblick:
- Die Zielmarke für das jährliche Ausbauvolumen wird von 1.700 Megawatt auf 3.500 Megawatt angehoben.
- Die Vergütung für Dachanlagen wird zusätzlich einmalig um 16 Prozent zum 1. Juli 2010 gesenkt.
- Die Absenkung der Vergütung bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen beträgt 11 Prozent und für sonstige Flächen 15 Prozent, jeweils zum 1. Juli 2010.
- Die jährliche Absenkung der Vergütung, die so genannte Degression, wird stärker an das Marktwachstum angepasst. Wird die Zielmarke von 3.500 Megawatt überschritten, sinken die Vergütungssätze zum Jahresende 2010 um 2 Prozent und 2011 um 3 Prozent pro 1.000 Megawatt zusätzlichem Marktvolumen über den im EEG regulär vorgesehenen Degressionssatz von 9 Prozent hinaus. Unterschreitet das Marktwachstum die Untergrenze von 2.500 Megawatt sinken die Vergütungssätze langsamer.
- Der Anreiz für Privathaushalte, die Solarstrom nicht ins Netz einspeisen, sondern selbst verbrauchen, wird von derzeit 3,6 auf 8 Cent pro Kilowattstunde verdoppelt.
- Auch das Gewerbe wird davon profitieren, denn die Regelung wird auf Anlagen bis 800 Kilowatt installierter Leistung ausgedehnt.
- Die Flächenkategorie "Ackerfläche" wird im EEG ab dem 1. Juli 2010 gestrichen.
- Für Freiflächenanlagen auf allen Flächenkategorien, die sich in der Planung befinden und die nicht bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen sind, wird eine Übergangsregelung geschaffen: Die Anlagen, für die bis Ende 2009 ein Bebauungsplan besteht, dürfen bis Ende 2010 realisiert werden. Die einmalige Absenkung der Vergütung wird für diese Anlagen ausgesetzt.
- Gewerbe- und Industriegebiete sowie Flächen entlang von Autobahnen und Bahntrassen werden neu als Flächenkategorien in das EEG aufgenommen.
Die Höhe der Einspeisevergütung
Die Höhe der Einspeisevergütung pro kWh hängt von drei Faktoren ab, und zwar von der Systemgröße, der Art und Weise wie das System auf dem Gebäude installiert ist und dem Jahr, in dem die Einspeisevergütung beantragt wurde. Nachstehend sind diese Faktoren in einer Tabelle aufgelistet, so dass Sie leicht ablesen können, welche Vergütung (zzgl. MwSt.) Sie durch Ihre Solarstromanlage erzielen werden.
Übersicht der Einspeisevergütung nach
EEG in Euro-Cent Inbetriebnahme 2009
| Einspeisevergütung 2010 | 0-30 kWp | 30-100 kWp | 100 -1000 kWp | >1 MWp |
| Schrägdach/Flachdach/Fassade |
€ 0,3914
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€ 0,3723 |
€ 0,3523 |
€ 0,2937 |
| Freilandanlagen einheitlich |
€ 0,2843 |
| Für selbstgenutzten Strom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 (Differenz 16,38 ct/kWh) |
€ 0,2843 |
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Sie haben für den Rest des Jahres, in dem die Anlage erfolgreich installiert wurde, sowie in den darauffolgenden 20 Jahren gesetzlich garantierten Anspruch gem. EEG auf diese Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beantragung gültigen Tarif.
Die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.
Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung gezahlt wird.
Für die Meldung ist das "Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur" zu verwenden.
Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur
Die Beantragung der Einspeisevergütung
Wenn Sie mit ihrem EVU für die Beantragung der Einspeisevergütung Kontakt aufnehmen, dann erkundigen Sie sich auch im Hinblick auf die folgenden Punkte:
- Installation des Einspeisezählers:
Für die Erfassung der von der Solaranlage erzeugten Kilowattstunden wird ein zusätzlicher Einspeisezähler installiert. In einigen Fällen übernimmt ihr EVU die Installation des Einspeisezählers. Oft müssen Sie dann monatlich einen Betrag für die Miete des Zählers und den Abrechnungsservice zahlen. Es besteht aber die Möglichkeit von uns einen vorschriftsmäßig geeichten Einspeisezähler zu kaufen, der vom Installateur angeschlossen werden kann. Der Vorteil hierbei ist, dass die monatliche Miete entfällt. Das spart im Hinblick auf die Nutzungsdauer der Solarstromanlage eine Menge Geld. Erkundigen Sie sich hierüber bei Ihrem EVU, oder Ihrem Installateur.
- Kosten für den Anschluss der Solaranlage an das öffentliche Netz:
Diese Kosten können von EVU zu EVU ziemlich unterschiedlich ausfallen. Die Höhe dieser Kosten können Sie in die Ertragsberechnung für ihre Solaranlage einfließen lassen.
- Standardvertrag für die Einspeisung/Einspeisevergütung:
Viele EVUs haben einen Standardvertrag für die Einspeisung bzw. Einspeisevergütung, der jedoch auch unbedingt geprüft sein sollte. Wenn Ihr EVU diesen nicht anbietet oder der Vertrag nicht in Ordnung sein sollte, so empfehlen wir Ihnen den untenstehenden Standardvertrag zu nutzen/downloaden.
In der Regel erhalten Sie die Einspeisevergütung monatlich, kann aber auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich geleistet werden. Dies ist abhängig von der Vereinbarung mit Ihrem EVU.
Einspeisevertrag
Beispiel Mustervertrag 2006 (Quelle Photon)
Sie wirtschaften mit ihrer Solarstromanlage und erzeugen einen „Mehrwert“. In der Regel erstattet das Finanzamt die Mehrwertsteuer sowohl für privat, als auch bei Unternehmen und Landwirten zurück. Informieren Sie sich bei ihrem Steuerberater oder Finanzamt über Einzelheiten.
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